Satzung

SATZUNG des
Chor- und Orchestervereins Miesbach

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen “Chor- und Orchesterverein Miesbach e. V.”

Er hat seinen Sitz in Miesbach und ist im Vereinsregister im Amtsgericht Miesbach eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und der Instrumentalmusik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßiges Proben bereiten sich Chor und Orchester für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellen sich aber auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3
Mitgliedschaft im Chor- und Orchesterverein Miesbach e. V.

Arten der Mitgliedschaft

1) aktive Mitgliedschaft:

Das Mitglied nimmt regelmäßig singend oder musizierend an den Proben teil.

2) fördernde Mitgliedschaft:

Das Mitglied fördert den Verein durch Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages ohne aktiv an der Probenarbeit teilzunehmen.

3) Ehrenmitglieder:

Das Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes in diesen Status erhoben oder ernannt und ist von der Zahlung von Beiträgen freigestellt.

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Aktives Mitglied kann jeder stimmbegabte Sänger oder Musiker werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

2) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die, ohne selbst einen musikalischen Beitrag zu leisten, die Bestrebungen des Chor- und Orchestervereins unterstützen will.

§4
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

1) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag muss für das laufende Geschäftsjahr bezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

2) Ausschluss

Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen und das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Das Mitglied ist vorher vom Vorstand zu hören. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chor- und Orchestervereins zu.

§6
Der Vorstand

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand ist das leitende, geschäftsführende Gremium des Vereins.

Vorstandsmitglieder:

  • Vorsitzender/Vorsitzende
  • stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende
  • Schriftführer/Schriftführerin
  • Kassenwart/Kassenwartin

Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Chorund Orchesterverein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, wobei der Stellvertretende nur tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Die Beschlussfassung des Vorstandes findet in Vorstandssitzungen statt, die je nach Bedarf, jedoch mindestens viermal pro Geschäftsjahr, abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.

Für die Übernahme gesonderter Aufgaben kann der Vorstand auch auf Vorschlag der Mitglieder bis zu drei Beisitzer ernennen, die mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen geladen werden können.

Des Weiteren können die Dirigenten mit beratender Stimme bei musikalischen Angelegenheiten geladen werden. Stimmberechtigt sind nur die vier ordentlichen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für das laufende Geschäftsjahr bindend.

Der Vorstand beruft und entlässt die Dirigenten.

§7
Hauptversammlung

Turnus und Ladung:

Die ordentliche Hauptversammlung des Chor- und Orchestervereins findet alljährlich in den ersten drei Monaten nach dem Beginn des Geschäftsjahres statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ladung mit der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich erfolgen. Bei Satzungsänderungen müssen die Vorschläge mit der Ladung verschickt werden.

Die Einberufung der Hauptversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden.

Tagesordnungspunkte:

  • Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden
  • Kassenbericht
  • Bericht der Revisoren
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode
  • Wahl der 2 Revisoren
  • Berichte der Dirigenten
  • Wünsche, Anträge, Sonstiges

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Rechte und Pflichten der anwesenden Mitglieder:

Jedes anwesende Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht und ist bei allen Entscheidungen stimmberechtigt, auch wenn ein Mitglied die Aufgabe des Wahllei­ters oder -helfers übernimmt. Eine schriftliche Übertragung der Wahl- und Stimm­rechte bei Abwesenheit ist nicht möglich.

Alle Wahlen und Abstimmungen werden im Regelfall per Akklamation durchgeführt. Jedes Wahl- und stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf geheime Wahl zu stellen. Die Wahl und Abstimmung wird im Regelfall von der einfachen Mehrheit der anwesenden Wahl- und Stimmberechtigten entschieden.

Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Wahl- und Stimmberechtigten notwendig.

Wünsche und Vorschläge einzelner Mitglieder sind im Regelfall unter Top “Anträge, Wünsche, Sonstiges” zu verhandeln. Anträge einzelner Mitglieder, die als eigener Tagesordnungspunkt verhandelt werden sollen, sind bis spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8
Musikalische Arbeit

Die Dirigenten sind verantwortlich für eine angemessene künstlerische und pädagogische Arbeit im Chor bzw. Orchester und sind somit für die ordnungsgemäße Durchführung der Probenarbeit zuständig. Sie sind verpflichtet, diese so zu gestalten, dass die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung erfüllt werden. Die Probenarbeit ist in Absprache mit dem Vorstand auf die anstehenden Auftritte in der Öffentlichkeit gemäß dem Können der Sänger / Musiker auszurichten. Die Programmgestaltung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Chor- und Orchestervereins Miesbach e. V. kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadtkasse Miesbach, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21. März 2000 beschlossen worden.

Elisabeth Büchler (1. Vorsitzende)

Maria Weinfurtner (stellv. Vorsitzende)

Manfred Böhm (Schriftführer)

Gerda Lösel (Kassenwartin)